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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 11 KR 1125/10 ER-B

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Vorschrift des § 7a SGB IV, die als speziellere Regelung für ihren Anwendungsbereich der Bestimmung in § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG vorgeht, betrifft nur Statusentscheidungen, die nach § 7a Abs. 1 S. 1, Abs. 6 S. 1 SGB IV ergangen sind.

2. Auch in Fällen nur teilweiser Schwarzlohnzahlungen findet die Fiktion des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV Anwendung.

Fundstelle(n):
FAAAD-69793

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