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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 12 AL 5449/09

Leitsatz

Leitsatz:

Im Rahmen der Festsetzung von Verschuldenskosten hat der Kläger der Beklagten die Hälfte der von dieser zu entrichtenden Pauschgebühr zu erstatten, denn nach § 186 S. 1 SGG wäre die Pauschgebühr im Falle einer Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil auf die Hälfte ermäßigt worden, so dass diese Kosten bei verständigem Handeln des Klägers vermeidbar gewesen wären. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tatbestand

Fundstelle(n):
LAAAD-69791

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