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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 6 U 3210/09

Leitsatz

Leitsatz:

Eine Änderung der Handlungstendenz in Richtung auf eine unversicherte private Tätigkeit liegt nur dann vor, wenn sie einen klaren und damit objektivierbaren Ausdruck gefunden hat. Hierfür trägt der Unfallversicherungsträger die objektive Beweislast, wenn sich der Unfall auf einem grundsätzlich versicherten Wegeabschnitt ereignet hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tatbestand

Fundstelle(n):
CAAAD-69781

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