LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 7 AS 304/10 ER-B
Leitsatz
Leitsatz:
1. Nach § 39 Nr. 1 SGB II in der ab geltenden Fassung haben Widerspruch und Anfechtungsklage lediglich gegen Verwaltungsakte, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufheben, zurücknehmen, widerrufen oder herabsetzen oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der Eingliederung in Arbeit regeln, keine aufschiebende Wirkung. Die vollständige Versagung von Leistungen nach § 66 SGB I wird von den in § 39 Nr. 1 SGB II bezüglich einer Leistungsverweigerung abschließend aufgeführten Fallvarianten nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm nicht erfasst; denn eine solche Leistungsversagung ist gerade nicht auf die Kassation einer früheren Leistungsbewilligung oder aber auf eine Leistungsherabsetzung gerichtet.
2. Zwar ist vorrangig in Anfechtungssachen das Eilverfahren nach § 86b Abs. 1 SGG; allerdings sind Ausnahmen hiervon unter Umständen nach dem Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes geboten, sodass in solchen Fällen die einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG neben den Eilantrag nach § 86b Abs. 1 SGG tritt.
3. Es kann auf die §§ 60 bis 67 SGB I ergänzend zurückgegriffen werden, solange und soweit nicht im Regelungsgefüge des SGB II hiervon abweichend "bereichsspezifische Ausgestaltungen" ausdrücklich oder stillschweigend normiert sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstelle(n): VAAAD-69779
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