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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 4 R 3765/08

Leitsatz

Leitsatz:

Einer Tätigkeit als Pförtner (auch an einer Nebenpforte) steht Einarmigkeit grundsätzlich nicht entgegen. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass nicht die Haupthand, sondern die Hilfshand betroffen ist. Anderes gilt jedoch in dem Fall, dass die (bisherige) Haupthand nur noch stark eingeschränkt funktionsfähig ist und damit allenfalls noch als Beihand eingesetzt werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tatbestand

Fundstelle(n):
BAAAD-69777

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