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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 7 R 3206/09 B

Leitsatz

Leitsatz:

Gemäß § 172 Abs. 2 SGG in der Fassung vom können u.a. Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Diese Regelung gilt zwar nicht unmittelbar, weil zu den Gerichtspersonen nur die Richter und die Urkundsbeamten, nicht dagegen die Sachverständigen zählen. Die Vorschrift des § 172 Abs. 2 SGG ist indessen analog anzuwenden, weil das Gesetz eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke enthält. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

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Fundstelle(n):
BAAAD-69751

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