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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 3 AS 3759/09

Leitsatz

Leitsatz:

Gemäß § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten für Unterkunft und Heizung teilweise durch Darlehen Dritter finanziert worden sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tatbestand

Fundstelle(n):
AAAAD-69747

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