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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 12 AS 4180/08

Leitsatz

Leitsatz:

Als Ermessensleistung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in Form der Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung können auch Kosten für Schulessen können als Ermessensleistung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII erbracht werden. Dabei ist es gerechtfertigt, den im Sozialgeld hierfür anteilig vorgesehenen Anteil bei der Bemessung der Höhe der Leistung abzuziehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
YAAAD-69726

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