Bei erfolglosem Ausschöpfen der Amtsermittlungsmöglichkeiten trifft die materielle Beweislast für den rechtzeitigen Zugang des Rechtsbehelfs grundsätzlich den Antragsteller. Dies gilt aber nicht, wenn der Grund für die Ungewissheit hierüber in der Sphäre des Leistungsträgers, der von ihm eingeschalteten Behörden oder des Gerichts liegt. Liegt ein Zustellungsnachweis nicht vor und lässt sich deshalb urkundlich nicht mehr nachweisen, ob der Rechtsbehelf rechtzeitig eingelegt worden ist, gilt er als rechtzeitig eingelegt, wenn sich aus dem verbliebenen Akteninhalt kein hinreichender Anhalt für das Gegenteil ergibt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tatbestand
Fundstelle(n): TAAAD-69719
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