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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 6 VJ 3978/08

Leitsatz

Leitsatz:

Gutachten sind, erst recht wenn sie erst nach Abschluss des früheren Verfahrens errichtet worden sind, keine Urkunden im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO, wenn es dazu nachträglich noch der Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen bedarf. Der maßgebende urkundliche Beweiswert fehlt jedenfalls dann, wenn die Urkunde nur dazu dient, neue Beweismittel in den Rechtsstreit einzuführen, und wenn zur weiteren Klärung neue ergänzende Beweise erhoben werden müssen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tatbestand

Fundstelle(n):
JAAAD-69718

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