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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 3 AS 668/09

Leitsatz

Leitsatz:

Auch die Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 StGB ist eine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II.

1. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II tritt auch bei der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 StGB ein.

2. Ist es dem Untergebrachten objektiv möglich, aus der Anstalt heraus einer Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 15 Wochenstunden nachzugehen, so greift der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II bei stationärer Unterbringung nicht durch. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GAAAD-69706

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