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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 9 R 3441/07

Leitsatz

Leitsatz:

Durch § 96 Abs. 1 SGG in der ab geltenden Fassung ist klargestellt, dass ändernde oder ersetzende Bescheide nur in direkter und nicht in entsprechender Anwendung von § 96 SGG in das gerichtliche Verfahren einbezogen werden. Eine Änderung oder Ersetzung liegt jedoch nur vor, wenn der Regelungsgegenstand des neuen Verwaltungsaktes mit dem früheren identisch ist. Dies muss durch einen Vergleich der in beiden Verwaltungsakten getroffenen Verfügungssätze festgestellt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tatbestand

Fundstelle(n):
HAAAD-69694

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