Erbschaftsteuerbescheid für Vermächtnisnehmer –
Verpflichtung zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung ohne Aufforderung
Leitsatz
Der Erbschaftsteuerbescheid für
einen Vermächtnisnehmer ist dem Testamentsvollstrecker nur dann bekannt zu
geben, wenn der Testamentsvollstrecker die Erbschaftsteuererklärung entweder
tatsächlich abgegeben hat oder zumindest zu deren Abgabe verpflichtet war.
Auch ein Testamentsvollstrecker
ist nur nach Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe einer
Erbschaftsteuererklärung verpflichtet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 1388 Nr. 22 EFG 2011 S. 1081 Nr. 12 UVR 2011 S. 107 Nr. 4 HAAAD-68644
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