Kein Zufluss einer Betriebsrente aufgrund Novation, wenn
Auszahlung entgegen dem Willen des Gläubigers unterbleibt, auch wenn keine
gerichtliche Geltendmachung erfolgt
zu Unrecht abgeführte
Lohnsteuer ist Arbeitslohn, wenn Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden
kann
Leitsatz
1. Verweigert der Schuldner aus
eigenem Entschluss und entgegen dem Willen des Gläubigers die Erfüllung eines
monatlich fällig werdenden Betriebsrentenanspruchs, wandelt sich die
Betriebsrentenforderung nicht in eine Darlehensforderung um und liegt kein
Zufluss der Betriebsrente im Wege der Schuldumwandlung (Novation) vor. Dies
gilt auch dann, wenn der Gläubiger die Möglichkeit hätte, die Forderung
gerichtlich durchzusetzen, dies jedoch aus persönlichen Gründen unterlässt.
2. Vom Arbeitgeber angemeldete und an
das Finanzamt abgeführte Steuerabzugsbeträge sind auch ohne Zufluss des
Arbeitslohns beim Arbeitnehmer jedenfalls dann als Arbeitslohn steuerlich zu
erfassen, wenn der Lohnsteuerabzug nach § 41c Abs. 3 EStG nicht mehr geändert
werden kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2011 S. 20 Nr. 18 DStRE 2012 S. 16 Nr. 1 EFG 2011 S. 1156 Nr. 13 KÖSDI 2012 S. 17767 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 23/2011 S. 1938 DAAAD-68641
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