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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 4 K 264/09 EFG 2011 S. 1156 Nr. 13

Gesetze: EStG § 11 Abs. 1, EStG § 8 Abs. 1, EStG § 19, EStG § 41c Abs. 3

Kein Zufluss einer Betriebsrente aufgrund Novation, wenn Auszahlung entgegen dem Willen des Gläubigers unterbleibt, auch wenn keine gerichtliche Geltendmachung erfolgt

zu Unrecht abgeführte Lohnsteuer ist Arbeitslohn, wenn Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden kann

Leitsatz

1. Verweigert der Schuldner aus eigenem Entschluss und entgegen dem Willen des Gläubigers die Erfüllung eines monatlich fällig werdenden Betriebsrentenanspruchs, wandelt sich die Betriebsrentenforderung nicht in eine Darlehensforderung um und liegt kein Zufluss der Betriebsrente im Wege der Schuldumwandlung (Novation) vor. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger die Möglichkeit hätte, die Forderung gerichtlich durchzusetzen, dies jedoch aus persönlichen Gründen unterlässt.

2. Vom Arbeitgeber angemeldete und an das Finanzamt abgeführte Steuerabzugsbeträge sind auch ohne Zufluss des Arbeitslohns beim Arbeitnehmer jedenfalls dann als Arbeitslohn steuerlich zu erfassen, wenn der Lohnsteuerabzug nach § 41c Abs. 3 EStG nicht mehr geändert werden kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DB 2011 S. 20 Nr. 18
DStRE 2012 S. 16 Nr. 1
EFG 2011 S. 1156 Nr. 13
KÖSDI 2012 S. 17767 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 23/2011 S. 1938
DAAAD-68641

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