Keine Begünstigung der Tätigkeit eines Verkehrsflugzeugführers nach dem Auslandtätigkeitserlass
Pflicht zur Beweisvorsorge
keine Bindung des Wohnsitzfinanzamts an Lohnsteuer-Freistellungsbescheinigung
Leitsatz
1. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Verkehrsflugzeugführer im außereuropäischen Ausland sind nicht nach den Vorschriften
des Auslandstätigkeitserlasses (ATE) von der Einkommensteuer befreit.
2. Die Betriebsführung von Anlagen i. S. d. ATE ist nicht nach dem ATE begünstigt.
3. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass er zur Aufklärung eines Auslandsachverhalts oder zur Beschaffung der erforderlichen
Beweismittel nicht in der Lage ist, wenn er die Möglichkeit zur Beweissicherung gehabt hätte.
4. I. R. d. Einkommensteuerveranlagung ist vom Wohnsitzfinanzamt abschließend zu prüfen, ob eine Freistellung des Arbeitslohnes
nach dem ATE erfolgen kann. Hierzu ist der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt zu ermitteln. Ein Rückgriff auf die Angaben
im Lohnsteuerabzugsverfahren ist nicht ausreichend, da hier nur der geplante Sachverhalt dargestellt wird.
5. Im Veranlagungsverfahren besteht keine Bindung des Wohnsitzfinanzamts an die Beurteilung des Sachverhalts im Lohnsteuerabzugsverfahren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1162 Nr. 13 TAAAD-68640
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