Inanspruchnahme des Ehemanns durch Duldungsbescheid wegen
Grundstücksübertragung
Leitsatz
1. Ein Duldungsbescheid ist
hinsichtlich der zu befriedigenden Forderung hinreichend bestimmt, wenn für den
Duldungspflichtigen erkennbar ist, dass und in jeweils welcher Höhe er für
Haftungsschulden seiner Ehefrau nebst Säumniszuschlägen als Duldungspflichtiger
in Anspruch genommen wird, weil sich die nötigen Angaben zwar nicht
ausschließlich aus dem Duldungsbescheid, aber aus diesem in Kombination mit der
Anlage und einem vorhergehenden Anhörungsschreiben ergeben.
2. Für die inhaltliche Bestimmtheit
des Duldungsbescheids unerheblich ist, wie sich die Haftungsschuld der Ehefrau
im Einzelnen zusammensetzt und ob der Duldungspflichtige den Inhalt des
gegenüber seiner Ehefrau ergangenen Haftungsbescheids kennt.
3. Das FA ist berechtigt, den
notariellen Grundstückskaufvertrag zwischen Eheleuten wegen objektiver und
unmittelbarer Gläubigerbenachteiligung gem. § 191 Abs. 1 S. 2 AO i. V. m. § 3
Abs. 2 Anfechtungsgesetz (AnfG) anzufechten, wenn der vereinbarte Barkaufpreis
erheblich unter dem wahren Wert des Grundstücks liegt und nach Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung der Schuldnerin zweifelhaft ist, ob sie den
Kaufpreis für das Grundstück tatsächlich erhalten hat (Verfahren der Aussetzung
der Vollziehung).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2011 S. 10 Nr. 24 DStRE 2011 S. 1079 Nr. 17 EFG 2011 S. 769 Nr. 9 DAAAD-68628
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