Erfordernis der eigenhändigen Unterzeichnung des Antrags
auf mündliche Verhandlung nach § 90a Abs. 2 FGO innerhalb der
Antragsfrist
Antragsübersendung durch Mail to Fax
Zulässigkeit von Computerfaxen
Leitsatz
1. Geht der Antrag auf mündliche
Verhandlung nach § 90a Abs. 2 FGO zwar innerhalb der Monatsfrist durch
E-Mail to Fax bei Gericht ein, kann jedoch nicht zweifelfrei auf den Urheber
der Nachricht geschlossen werden, weil eine Unterschrift und auch der Hinweis,
dass eine solche wegen der gewählten Übertragungsform nicht
beigefügt ist, fehlt sowie die Faxnummer unbekannt ist und sich aus einem
E-Mail-Account grundsätzlich nicht auf den Absender schließen
lässt, ist der Antrag mit der Folge unzulässig, dass der
Gerichtsbescheid als Urteil wirkt.
2. Zweifelhaft erscheint, ob nach
Einfügung des § 52a FGO durch das Justizkommunikationsgesetz (JKomG)
v. an der Zulässigkeit von Computerfaxen bei der Einlegung von
Klagen festzuhalten ist. Das gilt ebenso für den Antrag auf mündliche
Verhandlung nach § 90a Abs. 2 S. 1 FGO.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 1291 Nr. 20 EFG 2011 S. 895 Nr. 10 JAAAD-68626
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