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Thüringer FG Urteil v. - 4 K 433/09

Gesetze: AO § 191 Abs. 1, AO § 44, AO § 37 Abs. 2, HGB § 128 S. 1, UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1

Keine Haftung eines ausgeschiedenen GbR-Gesellschafters für vom verbliebenen Gesellschafter nach dem Ausscheiden zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuer

Leitsatz

1. Die Gesellschafter einer GbR haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die bis zu ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft begründet waren, den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich.

2. Eine Verbindlichkeit ist bereits dann begründet, wenn das Rechtsgeschäft abgeschlossen ist und die einzelne Verbindlichkeit sich ohne Hinzutreten weiterer rechtsgeschäftlicher Akte ergibt.

3. Sind die Tatbestandsmerkmale für das Entstehen der Umsatzsteuer erfüllt, kann sich der Gesellschafter der (Unternehmer)GbR nicht durch Ausscheiden aus der GbR der Haftung entziehen.

4. Anders liegt der Fall jedoch bei nach Ausscheiden eines Gesellschafters vom verbleibenden Gesellschafter zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuer für Besteuerungszeiträume, in denen die Beteiligung noch bestand.

Fundstelle(n):
DStR 2011 S. 10 Nr. 24
DStRE 2011 S. 1093 Nr. 17
LAAAD-68621

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