Keine Haftung eines ausgeschiedenen GbR-Gesellschafters für vom
verbliebenen Gesellschafter nach dem Ausscheiden zu Unrecht geltend gemachte
Vorsteuer
Leitsatz
1. Die Gesellschafter einer GbR
haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die bis zu ihrem Ausscheiden
aus der Gesellschaft begründet waren, den Gläubigern als Gesamtschuldner
persönlich.
2. Eine Verbindlichkeit ist bereits
dann begründet, wenn das Rechtsgeschäft abgeschlossen ist und die einzelne
Verbindlichkeit sich ohne Hinzutreten weiterer rechtsgeschäftlicher Akte
ergibt.
3. Sind die Tatbestandsmerkmale für
das Entstehen der Umsatzsteuer erfüllt, kann sich der Gesellschafter der
(Unternehmer)GbR nicht durch Ausscheiden aus der GbR der Haftung entziehen.
4. Anders liegt der Fall jedoch bei
nach Ausscheiden eines Gesellschafters vom verbleibenden Gesellschafter zu
Unrecht geltend gemachter Vorsteuer für Besteuerungszeiträume, in denen die
Beteiligung noch bestand.
Fundstelle(n): DStR 2011 S. 10 Nr. 24 DStRE 2011 S. 1093 Nr. 17 LAAAD-68621
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