Leitsatz
1. Die Umdeutung einer Klage in einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nicht möglich.
2. Voraussetzung für die Steuerbefreiung der Einfuhr von Gegenständen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG ist, dass derjenige, in dessen
Namen die Zollanmeldung abgegeben wird und der damit Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer geworden ist, Verfügungsmacht über
die Ware hat und diese im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferung verwendet
und auch verwenden kann.
3. Weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG ist die Angabe der USt-ID-Nr. des Lieferers, durch
die eine Kontrolle der beabsichtigten innergemeinschaftlichen Lieferung sichergestellt wird. Die neuere Rechtspr. des BFH
zu § 6a UStG ist auf die Nachweispflichten im Zeitpunkt der Einfuhr nicht übertragbar.
4. § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG kann auf Fälle, in denen (nur) ein Beauftragter des Lieferers Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist,
nicht analog angewandt werden, da die 6. Mehrwertsteuerrichtlinie die Identität des Importeuers und Steuerschuldners verlangt.
5. Eine Zollanmeldung kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Anmeldung in indirekter Vertretung abgegeben wird,
da ein Handeln als Vertreter offengelegt werden muss.
6. Wird eine Zollanmeldung über das elektronische Datenverarbeitungssystem ATLAS abgegeben, liegt grundsätzlich eine eindeutige
Willenserklärung vor, der i. d. R. einer Auslegung nicht zugänglich ist.
7. Es besteht keine Pflicht der Zollbeamten zur Überprüfung, ob die eindeutige Erklärung der Zollbeteiligten inhaltlich so
gemeint sind, wie sie erklärt wurden.
8. Ist für den Importeuer erkennbar, dass eine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG nicht in Betracht
kommt, steht Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK einer Nachererhebung nicht entgegen.