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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 5 K 5356/08 EFG 2011 S. 1644 Nr. 18

Gesetze: GrEStG § 9 Abs. 1, GrEStG § 8 Abs. 1

Einheitlicher Gunderwerbsteuervorgang auch bei wesentlicher Modifizierung des erst 19 Monate nach dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossenen Generalübernehmervertrags

Leitsatz

1. Der Gegenstand des Erwerbsvorgangs wird im Grunderwerbsteuerrecht nicht nur durch eine rechtliche Bestandsverknüpfung von Grundstückskaufvertrag und Bauverträgen bestimmt, sondern auch durch den objektiv engen sachlichen Zusammenhang zwischen den betreffenden Verträgen, die insgesamt zu dem Erfolg führen, dass der Erwerber das Grundstück mit dem darauf stehenden Gebäude in saniertem Zustand erhält.

2. Einem engen sachlichen Zusammenhang zwischen einem Grundstückskaufvertrag und einem Bauvertrag, mit dem ein Grundstück in einen zukünftigen Zustand versetzt werden soll, steht nicht entgegen, dass dieser Bauvertrag erst nach dem Grundstückskaufvertrag geschlossen wird. Zu Annahme eines solchen Zusammenhangs reicht es aus, wenn dem Erwerber aufgrund einer konkreten zur Baureife gediehenen Vorplanung ein Gebäude zu einem bestimmten Sanierungszustand zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als einheitliches Angebot annimmt.

3. Ohne Bedeutung ist, ob der Käufer sich für eine abweichende Bebauung hätte entscheiden können; mageblich ist dass sich der vorbereitete Geschehensablauf tatsächlich verwirklicht hat.

4. Die Indizwirkung eines einheitlichen Geschehensablaufs entfällt nicht dadurch, dass der Generalübernehmervertrag zur Sanierung eines Gebäudes in seiner letztlich vereinbarten Fassung gegenüber dem Angebot in seiner ursprünglichen Fassung modifiziert worden ist, wenn das ursprünglich GÜ-Vertragsangebot im Verhältnis zu dem abgeschlossenen GÜ-Vertrag nicht seine Wesenseinheit verliert und sich im Rahmen der Änderungsmöglichkeiten bewegt, die regelmäßig jedem Käufer eines Grundstücks mit zu errichtendem Gebäude zugestanden werden.

5. Bei Sanierungsmaßnahmen, die die Entkernung, Erweiterung und den Ausbau des Bestandsgebäudes umfasst, ist der Ausbau einem Neubau gleichzusetzen. Dass wegen des veränderten Ausbaustandards eine andere Klientel angesprochen wird, verändert die Baumaßnahme als solche nicht.

6. Die Indizwirkung eines einheitlichen Geschehensablaufs entfällt auch dann nicht, wenn zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Abschluss des GÜ-Vertrags ein Zeitraum von 19 Monaten liegt, wenn der Generalunternehmer sein Angebot von der aufschiebenden Bedingung des Erwerbs des Eigentums am Grundstück abhängig macht und für den Käufer hinsichtlich der Sanierung des zum Verkauf stehenden Gebäudes solange kein Handlungsdruck besteht, als das Gebäude noch vermietet ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 243 Nr. 4
EFG 2011 S. 1644 Nr. 18
Ubg 2012 S. 207 Nr. 3
GAAAD-68614

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