Keine Zuordnung von mit Wohnräumen verbundenen Flächen zum Betriebsvermögen
Leitsatz
1. Ein „Besprechungszimmer”, das nur durch eine Stufe vom privat genutzten Wohnzimmer getrennt ist, kann nicht Gegenstand
des notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögens sein.
2. Es fehlt an einem gegenüber dem „Wohnzimmer” durch Wände und Türen abgeschlossenen Raum. Daher kann nur der gesamte aus
„Wohnzimmer”, „Diele”) und „Besprechungszimmer” bestehende Raum als einheitliches Wirtschaftsgut behandelt werden. Da nach
den erkennbaren Umständen aufgrund der Nutzung des Raums als Wohnzimmer der private Nutzungs- und Funktionszusammenhang jedenfalls
weit überwiegt, ist der Raum nach h. M. dem notwendigen Privatvermögen zuzuordnen.
Tatbestand
Fundstelle(n): SAAAD-68610
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