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Lohn und Gehalt | Keine Steuerfreiheit für pauschale Nachtarbeits-Zuschläge
Zuschläge, die für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit pauschal geleistet werden, sind steuerpflichtig; die Steuerfreiheit gemäß § 3b EStG greift nicht. Die Zuschläge sind dann nämlich Teil einer einheitlichen Entlohnung, die sich aus dem Grundgehalt und den Zuschlägen zusammensetzt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Zuschläge auch beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie bei Abfindungen und Jubiläumsgeldern berücksichtigt werden.
[i]Arbeitgeber muss Einsatzzeiten dokumentieren Außerdem setzt die Steuerfreiheit nach § 3b EStG voraus, dass die Arbeit tatsächlich nachts bzw. an Sonn- oder Feiertagen geleistet worden ist. Der Arbeitgeber muss daher entsprechende Aufzeichnungen tätigen.
[i]Ausnahme
von der Steuerpflicht pauschaler AbschlägeEine Ausnahme von
der Steuerpflicht pauschaler Zuschläge besteht nur bei sog.
Abschlagszahlungen
: Der Arbeit...