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„Der Schlusspunkt ist noch nicht gesetzt”
Die Welt ist ständig im Wandel
und Rechtsprechung sowie Gesetzgebung müssen immer wieder auf den Wandel der gesellschaftlichen Verhältnisse reagieren. Ganz deutlich wird dies in der aktuellen Entscheidung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs. Unter Änderung der Rechtsprechung stellt das höchste deutsche Finanzgericht fest: Aufwendungen für eine heterologe künstliche Befruchtung können als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sein. – Das haben die Richter im Jahr 1999 noch ganz anders gesehen. Geserich erläutert auf Seite 202, wie sich die Rechtsprechung im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen in Bezug auf eine künstliche Befruchtung im letzten Jahrzehnt gewandelt hat und stellt fest: Der Schlusspunkt ist noch nicht gesetzt!
Einen Schlusspunkt gesetzt hat hingegen die EU-Kommission und die sog. Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG gekippt. Die Vorschrift, die das Engagement eines Neugesellschafters bei Erhalt der wesentlichen Betriebsstrukturen einer sanierungsbedürftigen Körperschaft mit der Nichtanwendung der Verlustabzugsbeschränkung belohnt, war bei ihrer Einführung durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung von der Praxis sehr begrüßt...