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„Sanierungsklausel und andere Stolpersteine”
Überraschungen
Die Finanzverwaltung hat ihre Auffassung zur Gewerbesteueranrechnung bei mehrstöckigen Personengesellschaften geändert. Nunmehr sind bei doppel- und mehrstöckigen Personengesellschaften bei der Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags nur die Einkünfte aus der Obergesellschaft (einschließlich der Ergebnisse der Untergesellschaften) als gewerbliche Einkünfte zu berücksichtigen. D. h.: Für die Prüfung, ob ein Gewerbesteuermessbetrag einer der Personengesellschaften wegfällt, sollen die einkommensteuerlichen Einkünfte aus der Untergesellschaft mit den einkommensteuerlichen Einkünften, die der Gesellschafter auf der Ebene der Obergesellschaft aus deren eigenem Geschäft erzielt, saldiert werden. Erst wenn sich daraus ein negativer Betrag ergibt, fällt ein etwaiger, auf irgendeiner der Beteiligungsstufen vorhandener Messbetrag weg. Diese „saldierende” Betrachtungsweise, die die Berechnung der Steuerermäßigung vereinfacht, kann sich sowohl zugunsten als auch zuungunsten der Steuerpflichtigen auswirken, wie Gragert auf Seite 144 verdeutlicht. Mit den Vorteilen einer Betriebsverpachtung im Ganzen als Gestaltungsalternative der Unternehmensnac...