Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
„Griff nach jedem Strohhalm”
Das Recht der außergewöhnlichen Belastungen ist im Fluss
Seit dem Jahr 2009 ist der VI. Senat des BFH für das Recht der außergewöhnlichen Belastungen zuständig. Mit diesem Zuständigkeitswechsel ist Bewegung in dieses Rechtsgebiet gekommen. Schon im Oktober 2009 stellten die Richter des VI. Senats fest: Aufwendungen für den behinderungsbedingten Umbau eines Hauses können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein, wenn sie so stark unter dem Gebot der Zwangsläufigkeit stehen, dass die etwaige Erlangung eines Gegenwerts in den Hintergrund tritt (s. hierzu Kanzler, NWB direkt 1/2010 S. 6). Damit distanzierten sie sich deutlich von der Rechtsprechung des III. Senats zur sog. Gegenwertlehre, ohne sie allerdings ausdrücklich abzulehnen. Kaum ein Jahr später, im September 2010, erfolgt nun eine weitere Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung, indem der BFH Aufwendungen für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie als außergewöhnliche Belastung zum Abzug zugelassen hat, obwohl die objektive Eignung der umstrittenen medizinischen Maßnahme nicht nachgewiesen worden war. Voraussetzung für den Abzug ist allerdings eine Erkrankung mit einer nur noch begre...