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Prokura
Prokura ist eine rechtsgeschäftlich erteilte, ins Handelsregister einzutragende handelsrechtliche Vollmacht, die zur Vornahme aller Geschäfte, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, ermächtigt. Ihre Erteilung begründet im Geschäftsverkehr einen weitreichenden Vertrauensschutz.
Basiswissen
Mit der Erteilung der Prokura ermächtigt der Inhaber eines
Handelsgeschäfts einen Dritten „zu allen Arten von gerichtlichen
und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der
Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt” (§ 49
Abs. 1 HGB). Sie geht damit weit über die Handlungsvollmacht
hinaus. Lediglich zur Veräußerung und Belastung von
Grundstücken ist der Prokurist nur dann ermächtigt, wenn ihm diese
Befugnis besonders erteilt ist.
[i]Basiswissen mit weiterführenden VerweisenIm
infoCenter/Lexikon Ihrer NWB Datenbank haben wir die Kerninformationen zu
verschiedenen Stichworten aus dem Bereich Steuer- und Wirtschaftsrecht für
Sie zusammengestellt – selbstverständlich mit Verweisen auf
vertiefende Literatur. Rund um das Thema „Prokura” finden Sie
hier u. a. Basiswissen zu Einzel- und Gesamtprokura, zur Beschränkung der
Prokura sowie zur Übertragung und Beendigung der Proku...