BMF - IV C 1 -S 2252/09/10003: 005

Kapitalertragsteuer bei Leerverkäufen von Aktien oder Investmentanteilen über den Dividendenstichtag

Bezug:

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich in Ergänzung zu den o. g. BMF-Schreiben zu weiteren Fragen im Zusammenhang mit der Kapitalertragsteuer bei Leerverkäufen von Aktien um den Dividendenstichtag bzw. von Investmentanteilen um den Ausschüttungs- oder Thesaurierungsstichtag von inländischen Investmentvermögen wie folgt Stellung:

1. Erstattungsverfahren nach § 44b Absatz 6 EStG

Gemäß Tz. 2 des haben Anteilseigner gegenüber ihrem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut eine Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne der §§ 3, 3a des Steuerberatungsgesetzes oder einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle einzureichen. Bei einer Berufsträgerbescheinigung, die bis zur Veröffentlichung dieses Schreibens bereits ausgestellt wurde oder noch vor dem ausgestellt wird, ist der Wortlaut der Tz. 2 des Schreibens vom zu verwenden.

Wird diese Bescheinigung ab dem für Zeiträume bis einschließlich ausgestellt, ist folgender Wortlaut zu verwenden:

„Mir liegen auf Grund des mir möglichen Einblicks in die Unternehmensverhältnisse und nach Befragung des Steuerpflichtigen keine Erkenntnisse über Absprachen des Steuerpflichtigen im Hinblick auf einen über den Dividendenstichtag vollzogenen Erwerb von Aktien oder auf einen über den Ausschüttungsstichtag von inländischen Investmentvermögen vollzogenen Erwerb von Investmentanteilen, soweit die Ausschüttung im Sinne des § 7 Absatz 3 InvStG nach dem erfolgt ist, sowie entsprechende Leerverkäufe, bei denen § 44 Absatz 1 Satz 3 i. V. m. § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 EStG keine Anwendung bzw. bei Investmentanteilen keine entsprechende Anwendung gefunden hat, vor.”

In allen anderen Fällen ist bei einer Berufsträgerbescheinigung, die ab dem ausgestellt wird, folgender Wortlaut zu verwenden:

„Mir liegen auf Grund des mir möglichen Einblicks in die Unternehmensverhältnisse und nach Befragung des Steuerpflichtigen keine Erkenntnisse über Absprachen des Steuerpflichtigen im Hinblick auf einen über den Dividendenstichtag vollzogenen Erwerb von Aktien oder auf einen über den Ausschüttungs- oder Thesaurierungsstichtag von inländischen Investmentvermögen vollzogenen Erwerb von Investmentanteilen, soweit die Ausschüttung im Sinne des § 7 Absatz 3 InvStG nach dem erfolgt ist oder die thesaurierten Erträge im Sinne des § 7 Absatz 3 oder Absatz 4 InvStG nach dem als zugeflossen gelten, sowie entsprechende Leerverkäufe, bei denen § 44 Absatz 1 Satz 3 i. V. m. § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 EStG keine Anwendung bzw. bei Investmentanteilen keine entsprechende Anwendung gefunden hat, vor.”

Gemäß Tz. 2 des haben die Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute die Kapitalertragsteueranmeldung im Falle einer Erstattung im Sinne des § 44b Absatz 6 Satz 1 EStG zu korrigieren, wenn die Bescheinigung nicht vorgelegt wird. Ist eine Nachbelastung des Empfängers nicht möglich, ist eine Meldung analog § 44 Absatz 1 Satz 8 EStG vorzunehmen.

Weiterhin ist zu vermeiden, dass mit der Regelung in Tz. 2 des das Erstattungsverfahren nach § 44b Absatz 6 EStG behindert oder infrage gestellt wird. Die Erstattung der Kapitalertragsteuer in den kritischen Fällen der cum/ex-Geschäfte soll davon abhängig gemacht werden, dass ohne schuldhaftes Zögern eine Bescheinigung eines Berufsträgers vorgelegt wird. Da diese Bescheinigung in der Praxis das Ergebnis einer Prüfung der Vorgänge des gesamten Kalenderjahres darstellt, ist sie dem Institut weiterhin erst nach Ablauf eines Kalenderjahres vorzulegen. Sofern die Bescheinigung nach Ablauf des Jahres nicht vorliegt, sind die vorgenannten Rechtsfolgen unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. März zu ziehen.

2. Leerverkäufe mit Anteilen an Investmentvermögen

a) Erwerb von Investmentanteilen über den Ausschüttungsstichtag

Gemäß Tz. 3 des sind die Bescheinigungspflichten entsprechend den Tz. 1 und 2 des zu beachten, wenn Anteile an Investmentvermögen, die Erträge im Sinne des § 7 Absatz 3 InvStG ausschütten, vor dem Ausschüttungsstichtag erworben, aber nach dem Ausschüttungsstichtag geliefert werden. Die Bescheinigungspflichten sind zu beachten für Ausschüttungen, die nach dem zufließen. Bei der Ausstellung der Berufsträgerbescheinigungen gelten die Ausführungen zu Tz. 1 dieses Schreibens.

b) Erwerb von Investmentanteilen über den Thesaurierungsstichtag

Werden Leerverkäufe von Anteilen an Investmentvermögen, die Erträge im Sinne des § 7 Absatz 3 oder Absatz 4 InvStG thesaurieren, getätigt, gelten die Bescheinigungspflichten entsprechend bei einem über den Thesaurierungsstichtag von inländischen Investmentvermögen vollzogenen Erwerb von Investmentanteilen, soweit die thesaurierten Erträge nach dem als zugeflossen gelten. Bei der Ausstellung der Berufsträgerbescheinigungen gelten die Ausführungen zu Tz. 1 dieses Schreibens.

Hinsichtlich des Ausweises von cum-/ex-Konstellationen mit Anteilen an inländischen thesaurierenden Investmentvermögen wird es jedoch nicht beanstandet, wenn Steuerbescheinigungen bisher ohne Berücksichtigung dieser Fälle erstellt wurden und bis auf weiteres erstellt werden. Nach Abschluss der erforderlichen Umsetzungsarbeiten auf Ebene der auszahlenden Stellen sind die einschlägigen Steuerbescheinigungen zurückzufordern und durch korrigierte Steuerbescheinigungen zu ersetzen (zum Ausweis siehe auch Tz. 5).

Diese Textziffer ist nicht in Fällen anzuwenden, in denen Zielfondsanteile von Dachfonds erworben werden. Für Dachfonds bestehen Regelungen in Tz. 3 i. V. m. Tz. 4 des bzw. sowie in Tz. 4 dieses Schreibens sowie für Erwerbsvorgänge ab 2011 in § 18 Absatz 21 InvStG i. d. F. des OGAW IV – Umsetzungsgesetzes (RegE).

3. Leerrückgaben von Anteilen an Investmentvermögen

Tz. 3 des wird für Fälle der Leerrückgabe wie folgt konkretisiert bzw. ergänzt:

a) Leerrückgabe von Anteilen an ausschüttenden Investmentvermögen

Bei der Leerrückgabe von Anteilen an ausschüttenden Investmentvermögen besteht keine Bescheinigungspflicht.

b) Leerrückgabe von Anteilen an thesaurierenden Investmentvermögen

Kapitalanlagegesellschaften haben, zusammen mit den Feststellungserklärungen nach § 13 InvStG, bei voll thesaurierenden passiv gemanagten deutschen Investmentfonds (ETF-Fonds) [1] folgende Bestätigung abzugeben:

„Am Thesaurierungsstichtag und den beiden vorangegangenen Tagen wurden ……… Anteile am Investmentvermögen zurückgegeben. Wir haben Aufträge zur Rückgabe von Investmentanteilen, die an den Thesaurierungsstichtagen und den beiden vorangegangenen Tagen an uns erteilt wurden, nur angenommen, wenn uns jeweils von dem mit uns in direkter Vertragsbeziehung stehenden und zum Handel mit unseren passiv gemanagten deutschen Investmentfonds zugelassenen Market-Maker (Designated Sponsor, Authorized Participant) eine schriftliche Bestätigung vorlag, dass sich bei ihm im Zeitpunkt des Rückgabeverlangens zumindest ein Bestand an Investmentanteilen in derselben Höhe befand und das Rückgabeverlangen aus diesem Bestand erfüllt wurde.”

Liegt keine Bestätigung vor, kann das Betriebsstättenfinanzamt der Kapitalanlagegesellschaft davon ausgehen, dass ein Steuerabzug auf inländische Erträge nach § 7 Absatz 3 und Absatz 4 InvStG zu Unrecht nicht vorgenommen wurde. Die Investmentgesellschaft hat diese Steuerbeträge nachzuentrichten.

Diese Vorgaben sind für Rückgaben anzuwenden, die nach dem erfolgen.

4. Erstattungen nach § 11 Absatz 2 InvStG (Tz. 4 des und Tz. 4 des

Ergänzend zu den Bezugsschreiben wird Folgendes geregelt:

Die Pflicht zur Erstellung und Vorlage der Berufsträgerbescheinigung besteht für Dividenden, die ab dem zufließen, bzw. für Ausschüttungen von Investmentvermögen, die ab dem zufließen, auch bei Spezial-Investmentvermögen nur dann, wenn die zu erstattende und die nicht zu erhebende Kapitalertragsteuer des einzelnen Spezial-In-vestmentvermögens auf Dividenden im Zusammenhang mit Geschäften um den Dividenden- oder Ausschüttungsstichtag mehr als 25.000 € im Geschäftsjahr beträgt.

Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Tz. 3 und 4 des auch den Erwerb von Zielfondsanteilen durch Dachfonds umfassen. Bei Investmentvermögen gelten die Bescheinigungspflichten nicht mehr für Dividenden bzw. ausgeschüttete Erträge im Sinne des § 7 Absatz 3 InvStG, die dem Investmentvermögen nach dem zufließen (Hinweis auf § 18 Absatz 21 InvStG i. d. F. des OGAW IV-Umsetzungsgesetzes (RegE)), sondern beschränken sich auf ausschüttungsgleiche Erträge im Sinne des § 7 Absatz 3 und 4 InvStG, die dem Investmentvermögen nach dem als zugeflossen gelten.

Die Bescheinigungspflichten bestehen nicht, soweit Zielfondsanteile im Rahmen der Ausgabe von Fondsanteilen über die Depotbank des Investmentvermögens (§ 23 InvG) erworben werden.

Die Berufsträgerbescheinigung, die gegenüber der Depotbank bis zum einzureichen ist, hat der zuständige Jahresabschlussprüfer oder ein Berufsträger, der nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG zur Erstellung einer Berufsträgerbescheinigung zugelassen ist und der in den vergangenen mindestens 5 Jahren Berufsträgerbescheinigungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG ausgestellt hat, auszustellen. Bei einer Berufsträgerbescheinigung, die bis zur Veröffentlichung dieses Schreibens bereits ausgestellt wurde oder noch vor dem ausgestellt wird, ist der Wortlaut der Tz. 2 des Schreibens vom zu verwenden.

Wird diese Bescheinigung ab dem für Zeiträume bis einschließlich ausgestellt, ist folgender Wortlaut zu verwenden:

„Mir liegen auf Grund des mir möglichen Einblicks in die Unternehmensverhältnisse und nach Befragung der Kapitalanlagegesellschaft keine Erkenntnisse über Absprachen der Kapitalanlagegesellschaft im Hinblick auf einen über den Dividendenstichtag vollzogenen Erwerb von Aktien oder auf einen über den Ausschüttungsstichtag von inländischen Investmentvermögen vollzogenen Erwerb von Investmentanteilen, soweit die Ausschüttung im Sinne des § 7 Absatz 3 InvStG nach dem erfolgt ist, sowie entsprechende Leerverkäufe, bei denen § 44 Absatz 1 Satz 3 i. V. m. § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 EStG keine Anwendung bzw. bei Investmentanteilen keine entsprechende Anwendung gefunden hat, vor. Hinsichtlich der von der Kapitalanlagegesellschaft beauftragten externen Portfoliomanager oder Portfolioberater liegen keine Erkenntnisse vor, dass diese durch die Kapitalanlagegesellschaft aufgefordert worden sind, solche Absprachen zu treffen und es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass solche Absprachen getroffen wurden.”

In allen anderen Fällen ist bei einer Berufsträgerbescheinigung, die ab dem ausgestellt wird, folgender Wortlaut zu verwenden:

„Mir liegen auf Grund des mir möglichen Einblicks in die Unternehmensverhältnisse und nach Befragung des Steuerpflichtigen keine Erkenntnisse über Absprachen des Steuerpflichtigen im Hinblick auf einen über den Thesaurierungsstichtag von inländischen Investmentvermögen vollzogenen Erwerb von Investmentanteilen, soweit die thesaurierten Erträge im Sinne des § 7 Absatz 3 oder Absatz 4 InvStG nach dem als zugeflossen gelten, sowie entsprechende Leerverkäufe, bei denen § 44 Absatz 1 Satz 3 i. V. m. § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 EStG keine entsprechende Anwendung gefunden hat, vor.”

5. Sonstiges

a) Investment-Aktiengesellschaft

Soweit in diesem Schreiben oder den Bezugsschreiben eine Verpflichtung einer Kapitalanlagegesellschaft beschrieben ist, gilt diese Verpflichtung im Falle einer eigenverwalteten Investment-Aktiengesellschaft für die Investment-Aktiengesellschaft entsprechend.

b) Ausweis von cum-/ex-Konstellationen im Muster III

Cum-/ex-Konstellationen, in denen Aktien oder Investmentanteile vor dem Dividenden-, Ausschüttungs- bzw. Thesaurierungsstichtag erworben, aber nach diesem Stichtag geliefert werden, können in der Steuerbescheinigung zusammengefasst in einem Betrag unter dem einheitlichen Text lt. Tz. 1 des „Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG aus Aktien, die mit Dividendenanspruch erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert wurden” ausgewiesen werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Inhaltlich gleichlautend
BMF v. - IV C 1 -S 2252/09/10003: 005
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 1980.2.1-6/2 St32
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2252.2.1-66/2 St32


Fundstelle(n):
BB 2011 S. 662 Nr. 11
DB 2011 S. 618 Nr. 11
StB 2011 S. 102 Nr. 4
WPg 2011 S. 334 Nr. 7
KAAAD-62817

1Dabei wird unterstellt, dass nur bei diesen Fonds Leerrückgaben möglich sind