Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dokumentvorschau
Bundesministerium der
Finanzen - IV C 3 -
S 2198 b - 35/99 BStBl
1999 I S. 879
Übersicht über die zuständigen Bescheinigungsbehörden bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung für Baudenkmale (§§ 7i, 10 f, 11b EStG, § 52 Abs. 21 Satz 7 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl 1997 I S. 821) oder für schutzwürdige Kulturgüter (§ 10 g EStG); Berichtigung
Bezug:
- Stand September 1999 -
I. Steuerbegünstigung für Baudenkmale (§§ 7i Abs. 2, 10 f, 11b EStG und § 52 Abs. 21 S. 7 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl 1997 I S. 821)
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Hessen | Landesamt für Denkmalpflege
Hessen Schloß Biebrich/Westflügel 65203 Wiesbaden sofern nicht das Bescheinigungsverfahren auf die jeweils zuständige untere Denkmalschutzbehörde übertragen wurde |
II. Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter (§ 10 g EStG)
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Hessen | § 10 g Abs. 1
Nr. 1 bis 3: Landesamt für Denkmalpflege Hessen Schloß Biebrich/Westflügel 65203 Wiesbaden sofern nicht das Bescheinigungsverfahren auf die jeweils zuständige untere Denkmalschutzbehörde übertragen wurde |