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Der Bundesminister der Finanzen - IV B 3 - S 2281 - 44/73II BStBl 1973 I S. 690

Kinderfreibetrag für über 18 Jahre alte Kinder und Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung von Personen, für die der Steuerpflichtige keinen Kinderfreibetrag erhält, als außergewöhnliche Belastung; Begriff der Einkünfte und Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 2 Ziff. 2 letzter Satz EStG (§ 18a Abs. 1 letzter Satz LStDV) und des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG (§ 25a Abs. 1 Satz 3 LStDV)

Durch und ( BStBl 1973 II S. 143 und 145) hat der Bundesfinanzhof entschieden, daß unter Einkünften im Sinne des § 32 Abs. 2 Ziff. 2 letzter Satz EStG (§ 18a Abs. 1 letzter Satz LStDV) Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 4 EStG zu verstehen sind. Diese Rechtsprechung kann nicht ohne Folgerungen für die Anwendung der Vorschrift des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG (§ 25a Abs. 1 Satz 3 LStDV) bleiben, da deren Wortlaut der Wortlaut des § 32 Abs. 2 Ziff. 2 letzter Satz EStG nachgebildet ist. Deshalb sind die Anordnungen in den Abschnitten 179 Abs. 5 und 6 und 190 Abs. 3 EStR 1972 sowie in den Abschnitten 45 Abs. 5 und 8 und 39b Abs. 4 LStR 1972 teilweise als überholt anzusehen, soweit ihnen die bisherige einschlägige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zugrunde liegt. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der im Betreff bezeichneten gesetzlichen Vorschriften folgendes:

  1.  
    1. Bei der Frage der überwiegenden Kostentragung nach § 32 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa und bb und Buchstabe b EStG (§ 18a Abs. 1 Ziff. 1 Buchstaben a und b und Ziff. 2 LStDV) sowie bei der Ermittlung der in § 32 Abs. 2 Ziff. 2 letzter Satz EStG (§ 18a Abs. 1 letzter Satz LStDV) bezeichneten Grenze von 7...BStBl 1971 II S. 300

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