BMF - IV D 3 -S 7160 h/08/10001 BStBl 2011 I S. 232

Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen

Bezug: BStBl 2010 I S. 846

Bezug:

Die Vorschriften zum Versorgungsausgleich wurden durch das im Rahmen des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom (BGBl 2009 I 700) eingeführte Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) grundlegend geändert. Bislang wurden die von den Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Anrechte auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bewertet und im Wege des Einmalausgleichs vorrangig über die gesetzliche Rentenversicherung ausgeglichen. Nach dem reformierten Recht wird jedes Anrecht gesondert und gleichmäßig geteilt. Hierdurch erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte oder Lebenspartner ein eigenständiges Versorgungsrecht, das unabhängig von dem Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten oder Lebenspartners in dem Versorgungssystem ggf. neu begründet und weitergeführt wird.

Durch diese strukturelle Änderung des Versorgungsausgleichs wird der Aufgabenbereich des Versorgungsträgers sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht erheblich erweitert. Die in diesem neuen Zusammenhang zu erbringenden Leistungen gehen dabei über allgemeine Leistungen hinaus, die in der Regel im Gefolge sog. typischer Verwaltungsleistungen auftreten können. Da insoweit eine Vergleichbarkeit mit Leistungen vorliegt, wie sie in dem o. g. BMF-Schreiben als typische Verwaltungsleistungen anzusehen sind, liegt auch insoweit eine umsatzsteuerfreie Verwaltungsleistung im Sinne des § 4 Nr. 8 Buchst. h Umsatzsteuergesetz vor.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt  Abs. 20 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom (BStBl 2010 I S. 846), der zuletzt durch das , (BStBl 2011 I S. 162) geändert worden ist, wie folgt ergänzt:

7Bei Leistungen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs nach dem Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersorgungsausgleichsgesetzVersAusglG) handelt es sich abweichend von diesem BMF-Schreiben um typische und somit steuerfreie Verwaltungsleistungen.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Sofern bisher ergangene Anweisungen dem entgegenstehen, sind diese nicht mehr anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundesteuerblatt I veröffentlicht.

BMF v. - IV D 3 -S 7160 h/08/10001

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:




Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 232
DStR 2011 S. 525 Nr. 11
DStZ 2011 S. 218 Nr. 7
StB 2011 S. 104 Nr. 4
UR 2011 S. 282 Nr. 7
UStB 2011 S. 144 Nr. 5
UVR 2011 S. 104 Nr. 4
WPg 2011 S. 337 Nr. 7
RAAAD-62806