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NWB Nr. 11 vom Seite 854

Bestimmung nicht steuerbarer Wertsteigerungen in der Praxis

Raimund Wagner

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 881Das BVerfG hat in den sog. „Rückwirkung I, II, III”-Beschlüssen v. - 2 BvL 14/02 u. a. (BStBl 2011 II S. 76), 2 BvR 748/05 u. a. (BStBl 2011 II S. 86) und 2 BvL 1/03 u. a. (BGBl 2010 I S. 1297) die unechten Rückwirkungen durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 nur teilweise für zulässig erklärt. Davon betroffen sind insbesondere die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in § 17 EStG auf mindestens 10 % und die Verlängerung der Veräußerungsfrist in § 23 EStG auf zehn Jahre.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

Geschützte Vermögensposition

[i]Nicht steuerbare WertsteigerungenDas BVerfG schützt das Vertrauen des Steuerpflichtigen, soweit in Veräußerungsgewinnen Wertsteigerungen erfasst werden, die bis zur Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 am entstanden sind. Denn diese wären bei einer Veräußerung bis zur Gesetzesverkündung nicht steuerverhaftet gewesen bzw. hätten nach alter Rechtslage auch nach der Verkündung steuerfrei realisiert werden können. Daraus leitet das BVerfG eine konkret verfestigte Vermögensposition ab, die der Gesetzgeber nicht nachträglich entwerten durfte.

Wesentliche Beteiligung

[i]Vielfältige FallgestaltungenDie Verwaltung hat zur Umsetzung dieser Vorgaben in zwei BStBl 2011 I S. 14