BGH Beschluss v. - IX ZR 236/08

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OLG Hamm, 2 U 215/07 vom LG Münster, 8 O 15/07 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Die geltend gemachte Divergenz zum , ZIP 2005, 1521 ff) liegt nicht vor, weil dort für bestehende Forderungen der Gläubigerin Aufrechnungsmöglichkeiten geschaffen wurden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, schuf der Kaufvertrag zwischen dem Schuldner und der Beklagten schon dem Grunde nach keine Aufrechnungsmöglichkeit. Die Beklagte erhielt den Kundenstamm und Teile des Inventars. Sie übernahm die Verpflichtung, 31.000 € an den Schuldner zu zahlen und ihn in Höhe von 43.501,43 € von Dienstleistungsverpflichtungen gegenüber Kunden freizustellen. Einen Anspruch auf Geldzahlung gegenüber dem Schuldner hat sie nicht. Damit fehlte es an sich aufrechenbar gegenüberstehenden gleichartigen Forderungen (§ 387 BGB).

Eine Frage rechtsgrundsätzlicher Bedeutung legt die Beschwerde nicht ausreichend dar. § 96 Abs. 1 InsO enthält eine Sonderregelung über die Unwirksamkeit von Aufrechnungen; Nr. 3 betrifft den Fall, dass ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch anfechtbare Handlung erlangt hat. Die Beklagte war vor Abschluss des Kaufvertrages keine Insolvenzgläubigerin. Sie hat auch keine Aufrechnungsmöglichkeit erlangt. Inwieweit sich aus § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO gleichwohl eine planwidrige Regelungslücke für den vorliegenden Fall ergeben soll, die eine Analogie rechtfertigen könnte (vgl. dazu etwa , BGHZ 149, 165, 174), erörtert die Beschwerde nicht.

Fundstelle(n):
LAAAD-62701