Kinderbezogener Zuschlag bei Neueinstellung - TV-Ärzte KAH
Gesetze: § 611 Abs 1 BGB, § 1 TVG
Instanzenzug: Az: 25 Ca 176/08 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg Az: 5 Sa 106/08 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für seinen am geborenen Sohn J nach Abs. 2 Satz 3 der Anlage A 1 des am in Kraft getretenen Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte im Krankenhausarbeitgeberverband Hamburg e.V. (KAH) vom (TV-Ärzte KAH) ein kinderbezogener Zuschlag in rechnerisch unstreitiger Höhe von monatlich 90,57 Euro brutto zusteht.
Die Beklagte ist ein Universitätsklinikum. Der Kläger ist bei ihr aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom seit dem als vollbeschäftigter Arzt tätig. Das Arbeitsverhältnis richtet sich kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit nach den Vorschriften des TV-Ärzte KAH. In der Anlage A 1 zu diesem Tarifvertrag haben die Tarifvertragsparteien in einer Entgelttabelle die Höhe des Entgelts in den einzelnen Stufen der vier Entgeltgruppen auf der Basis einer regelmäßigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden festgelegt und in Abs. 2 geregelt:
Mit dem am in Kraft getretenen Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom zum TV-Ärzte KAH (ÄTV Nr. 2) ergänzten die Tarifvertragsparteien Abs. 2 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH um folgenden Satz 4:
Im Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte im KAH vom (TVÜ-Ärzte KAH) heißt es ua.:
Der Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom (TVÜ-Ärzte (Länder)) regelt ua.:
In dem am zwischen dem KAH und dem Landesbezirk Hamburg der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten von Mitgliedern des KAH (TVÜ-KAH) ist ua. vereinbart:
7Der Kläger hat per Telefax vom und mit einem Schreiben vom von der Beklagten ohne Erfolg die Zahlung des kinderbezogenen Zuschlags für seinen Sohn J ab Mai 2007 verlangt.
8Er ist der Auffassung, ihm stehe für seinen vor dem geborenen Sohn J nach Abs. 2 Satz 3 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH der kinderbezogene Zuschlag iHv. monatlich 90,57 Euro zu und somit für die Monate Mai 2007 bis März 2008 der beanspruchte Betrag iHv. 996,27 Euro. Bei dieser Vorschrift handele es sich nicht um eine Besitzstandregelung für bereits vor dem beschäftigte Ärztinnen und Ärzte. Die Bestimmung finde auch auf nach dem neu eingestellte Ärztinnen und Ärzte mit bis zum geborenen Kindern Anwendung. Die Tarifvertragsparteien hätten durch den gleichzeitigen Abschluss des TVÜ-Ärzte KAH und des TV-Ärzte KAH am zum Ausdruck gebracht, welche Besitzstandregelungen nur für bereits am beschäftigte und welche Vorschriften für alle Ärztinnen und Ärzte gelten sollten. Sie hätten den kinderbezogenen Zuschlag nicht als Besitzstandregelung im TVÜ-Ärzte KAH, sondern in Abs. 2 Satz 3 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH geregelt. Auch fehle eine Bezugnahme auf die Regelung in § 8 TVÜ-Ärzte (Länder).
Der Kläger hat beantragt,
10Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, Abs. 2 Satz 3 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH finde als Besitzstandregelung nur auf bis zum eingestellte Ärztinnen und Ärzte Anwendung. Der Wortlaut dieser Vorschrift sei nicht eindeutig. Die ersten zwei Sätze des Abs. 2 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH verdeutlichten den Zusammenhang der Regelung in Satz 3 mit dem TVÜ-Ärzte KAH, der in § 7 auf § 8 TVÜ-Ärzte (Länder) verweise. Die Bestimmungen des TVÜ-Ärzte KAH fänden auch auf nach dem neu eingestellte Ärztinnen und Ärzte Anwendung. Im Übrigen hätten die Parteien in § 2 des Arbeitsvertrags auch die Vorschriften dieses Tarifvertrags in Bezug genommen. Der mit dem ÄTV Nr. 2 in Abs. 2 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH eingefügte Satz 4 zwinge nicht im Wege des Umkehrschlusses zu der Annahme, dass der kinderbezogene Zuschlag auch in der Zeit vom bis zum eingestellten Ärztinnen und Ärzten für bis zum geborene Kinder zustehe. Die Tarifvertragsparteien hätten mit dieser Ergänzung in Kenntnis des Streits über die Auslegung der Regelung in Abs. 2 Satz 3 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH nur klargestellt, dass diese Vorschrift jedenfalls auf nach dem eingestellte Ärztinnen und Ärzte keine Anwendung mehr finde.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Beklagte verfolgt mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Gründe
12Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung darf der Klage nicht stattgegeben werden. In der Sache kann der Senat nicht selbst entscheiden. Es bedarf der Aufklärung durch das Landesarbeitsgericht, ob die Voraussetzungen im Klagezeitraum erfüllt waren, an die der Anspruch auf den kinderbezogenen Ortszuschlag nach § 29 Abschn. B Abs. 3 und Abs. 6 des von der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. und der Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Hamburg, abgeschlossenen Manteltarifvertrags für Angestellte vom idF vom (MTV-Angestellte) geknüpft war. War dies der Fall, wird das Berufungsgericht der zulässigen Klage in der Hauptsache wieder stattzugeben haben. Allerdings stehen dem Kläger ab dem nicht Verzugszinsen aus dem für die Monate Mai 2007 bis März 2008 beanspruchten Betrag iHv. insgesamt 996,27 Euro brutto zu, sondern nur aus einem Betrag iHv. 633,99 Euro brutto. Der kinderbezogene Zuschlag für die Monate Dezember 2007 bis März 2008 war am noch nicht fällig.
13I. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Umstand, dass der Kläger erst ab Mai 2007 bei der Beklagten beschäftigt ist, seinem Anspruch auf den kinderbezogenen Zuschlag für seinen am und damit bis zum geborenen Sohn J nach Abs. 2 Satz 3 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH nicht entgegensteht.
141. Bereits der Wortlaut der Regelung, auf den es bei der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zunächst ankommt (vgl. - 6 AZR 95/07 - Rn. 15, BAGE 124, 284; - 6 AZR 512/02 - BAGE 108, 72, 74), spricht dafür, dass die Regelung in Abs. 2 Satz 3 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH keine Besitzstandregelung für bereits vor dem beschäftigte Ärztinnen und Ärzte ist, sondern der Anspruch auf kinderbezogenen Zuschlag auch nach dem eingestellten Ärztinnen und Ärzten zustehen kann.
15a) Dies wird zunächst schon aus der Überschrift der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH deutlich. Ihr Wortlaut „Entgelttabelle für Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte KAH“ erfasst alle Ärztinnen und Ärzte, die nach § 1 TV-Ärzte KAH dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrags unterfallen, unabhängig davon, ob sie bis zum oder nach dem eingestellt worden sind.
16b) Mit der Formulierung „Davon abweichend wird ein kinderbezogener Zuschlag für bis zum geborene Kinder i.H. des bisherigen kinderbezogenen Ortszuschlags i.H.v. jeweils € 90,57 gewährt“ haben die Tarifvertragsparteien nicht nach dem eingestellte Ärztinnen und Ärzte von der Gewährung des kinderbezogenen Zuschlags ausgenommen. Dem Wortlaut nach erfasst die Vorschrift vielmehr alle Ärztinnen und Ärzte, die dem Geltungsbereich des TV-Ärzte KAH unterfallen.
17c) Schließlich haben die Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte KAH den kinderbezogenen Zuschlag nicht als Besitzstandzulage bezeichnet. Sie haben nicht wie der KAH und die Gewerkschaft ver.di in § 11 TVÜ-KAH und die Tarifvertragsparteien des TVÜ-Bund, des TVÜ-VKA und des TVÜ-Länder jeweils in § 11 dieser Tarifverträge sowie die Tarifvertragsparteien des TVÜ-Ärzte (Länder) in § 8 dieses Tarifvertrags in Abs. 2 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH angeordnet, dass die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des MTV-Angestellte bzw. des BAT/BAT-O als Besitzstandszulage fortgezahlt werden. § 7 TVÜ-Ärzte KAH regelt zwar, dass im Übrigen für die Überleitung die Regelungen des TVÜ-Ärzte (Länder) sinngemäß gelten. Diese Verweisung erfasst jedoch nicht die Besitzstandregelung in § 8 TVÜ-Ärzte (Länder). „Im Übrigen“ bedeutet „abgesehen von diesem einen Fall, ansonsten, außerdem, zudem“ (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Bd. 9). Aus den Worten „im Übrigen“ wird damit deutlich, dass die Verweisung in § 7 TVÜ-Ärzte KAH auf die Vorschriften des TVÜ-Ärzte (Länder) nur gelten soll, soweit die Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte KAH nicht selbst vom TVÜ-Ärzte (Länder) abweichende Regelungen getroffen haben. Die Verweisung in § 7 TVÜ-Ärzte KAH schließt somit entgegen der Ansicht der Beklagten das Verständnis nicht aus, dass Abs. 2 Satz 3 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH sich nicht in einer Besitzstandregelung erschöpft.
182. Der tarifliche Gesamtzusammenhang bestätigt das Auslegungsergebnis. Die Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte KAH haben gesehen, dass bezüglich der Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in diesen Tarifvertrag insbesondere Bestimmungen zur Entgeltgruppenzuordnung und Einstufung sowie zur Feststellung des Besitzstandes und Bildung des Vergleichsentgelts erforderlich sind. Diese Regelungen haben sie im TVÜ-Ärzte KAH getroffen. Insoweit haben sie systematisch ebenso wie der KAH und die Gewerkschaft ver.di bei der Überleitung der Beschäftigten von Mitgliedern des KAH und die Tarifvertragsparteien des TVöD, des TV-L, des TV-Ärzte (VKA) und des TV-Ärzte (Länder) zwischen dem bisherige Tarifverträge ersetzenden neuen Tarifvertrag (TV-Ärzte KAH) und dem zur Überleitung erforderlichen Tarifvertrag (TVÜ-Ärzte KAH) differenziert und an der üblichen Regelungsverteilung festgehalten. Im Gegensatz zu der von dem KAH und der Gewerkschaft ver.di in § 11 TVÜ-KAH getroffenen Regelung haben sie den Anspruch von Ärztinnen und Ärzten auf den kinderbezogenen Zuschlag jedoch nicht im TVÜ-Ärzte KAH, sondern in Abs. 2 Satz 3 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH geregelt. Hätte diese Vorschrift nur den Besitzstand hinsichtlich der bisherigen kinderbezogenen Entgeltbestandteile für in den TV-Ärzte KAH übergeleitete Ärztinnen und Ärzte sichern sollen, hätte eine entsprechende Regelung im TVÜ-Ärzte KAH nahe gelegen. Wenn die Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte KAH von einer § 11 TVÜ-KAH, § 11 TVÜ-Bund, § 11 TVÜ-VKA, § 11 TVÜ-Länder und § 8 TVÜ-Ärzte (Länder) nachgebildeten Vorschrift im TVÜ-Ärzte KAH abgesehen und den Anspruch auf den kinderbezogenen Zuschlag in Abs. 2 Satz 3 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH begründet haben, wird daraus deutlich, dass dieser Zuschlag nicht nur übergeleiteten Ärztinnen und Ärzten zustehen soll.
193. Einem anderen Auslegungsergebnis würde auch der mit dem ÄTV Nr. 2 in Abs. 2 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH eingefügte Satz 4 entgegenstehen, wonach auf Neueinstellungen nach dem Satz 3 keine Anwendung mehr findet. Aus dem Wortlaut dieser Einfügung, insbesondere aus dem Wort „mehr“, muss im Wege des Umkehrschlusses abgeleitet werden, dass die Regelung in Abs. 2 Satz 3 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH auf Neueinstellungen bis zu diesem Zeitpunkt anzuwenden ist. Das Argument der Beklagten, die Tarifvertragsparteien hätten mit der Ergänzung in Kenntnis des Streits über die Auslegung der Regelung in Abs. 2 Satz 3 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH lediglich klargestellt, dass die in dieser Vorschrift getroffene Regelung jedenfalls auf nach dem eingestellte Ärztinnen und Ärzte keine Anwendung mehr finden solle, trägt nicht. Selbst wenn die Tarifvertragsparteien nur eine solche Klarstellung beabsichtigt hätten, hätte dieser Wille im Tarifwortlaut keinen Niederschlag gefunden und könnte deshalb bei der Tarifauslegung nicht berücksichtigt werden (vgl. - Rn. 30, BAGE 124, 110). Eine Formulierung wie „Jedenfalls auf Neueinstellungen nach dem findet Satz 3 jedenfalls keine Anwendung mehr“ haben die Tarifvertragsparteien nicht gewählt.
204. Entgegen der Ansicht der Beklagten begünstigt die Regelung in Abs. 2 Satz 3 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH nicht nach dem eingestellte Ärztinnen und Ärzte gegenüber den übergeleiteten.
21a) Der kinderbezogene Zuschlag wird bis zu diesem und nach diesem Zeitpunkt eingestellten Ärztinnen und Ärzten in Höhe des bisherigen kinderbezogenen Ortszuschlags gewährt. Er beträgt für jedes Kind monatlich 90,57 Euro und wird bis zum eingestellten Ärztinnen und Ärzten auch nur für bis zum geborene Kinder gezahlt.
22b) Auch bezüglich der übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf den kinderbezogenen Zuschlag bestehen keine Unterschiede. Anders als zB bei der Ausgestaltung der kinderbezogenen Besitzstandszulage in § 11 TVÜ-KAH ist der Anspruch auf den kinderbezogenen Zuschlag in Abs. 2 Satz 3 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH zwar nicht ausdrücklich daran gebunden, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, an die der Anspruch auf den kinderbezogenen Ortszuschlag geknüpft war. Der Wille der Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte KAH, dass der kinderbezogene Zuschlag nur dann zustehen soll, wenn die Voraussetzungen der § 29 Abschn. B Abs. 3 und Abs. 6 BAT/BAT-O nachgebildeten Regelung in § 29 Abschn. B Abs. 3 und Abs. 6 MTV-Angestellte vorliegen, kommt jedoch in der Formulierung „Davon abweichend“ in Abs. 2 Satz 3 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH hinreichend deutlich zum Ausdruck. Wenn Abs. 2 Satz 2 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH ua. regelt, dass die Ortszuschläge künftig entfallen, und Abs. 2 Satz 3 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH „davon abweichend“ einen Anspruch auf kinderbezogenen Zuschlag in Höhe des bisherigen Ortszuschlags begründet, wird daraus deutlich, dass der bisherige kinderbezogene Ortszuschlag und seine Anspruchsvoraussetzungen letztlich nicht entfallen sollten.
II. Das Landesarbeitsgericht hat zwar erkannt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den kinderbezogenen Zuschlag im TV-Ärzte KAH nicht abschließend geregelt sind. Es hat angenommen, dass der kinderbezogene Ortszuschlag ein Begriff aus den bisherigen Tarifwerken des öffentlichen Dienstes sei und dieser Begriff den Zugriff auf eine Vielzahl von Lösungen von Problemen eröffne, die damit im Zusammenhang stünden. Feststellungen dazu, ob der Kläger die in § 29 Abschn. B Abs. 3 und Abs. 6 MTV-Angestellte normierten Anspruchsvoraussetzungen für den Anspruch auf den kinderbezogenen Ortszuschlag im Klagezeitraum erfüllt hat, hat das Landesarbeitsgericht jedoch nicht getroffen. Es hat insbesondere nicht geprüft, ob dem Kläger für seinen Sohn J Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) gezahlt worden ist oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt worden wäre. Diese Prüfung hat es nachzuholen.
Fundstelle(n):
NAAAD-62586