Behandlung von verrechenbaren Verlusten im Sinne von § 15a EStG nach dem Tod eines Kommanditisten
Leitsatz
Einer Umqualifizierung in den Fällen, in denen eine aus nur zwei Personen bestehende Kommanditgesellschaft durch den Tod des
Kommanditisten voll beendet wird, steht der Umstand entgegen, dass der Gewinn auf den Beendigungszeitpunkt festzustellen ist.
Dementsprechend ist auf diesen Zeitpunkt auch die Festsetzung gemäß § 15a Abs. 4 EStG zu fertigen.
Dieser Fall ist nicht mit dem des Wechsels in die Stellung des Komplementärs im laufenden Wirtschaftsjahr vergleichbar. Dem
verbleibenden Komplementär stehen zudem die Verlustanteile des verstorbenen Kommanditisten in der Gewinnverteilung nicht als
eigene zu, sondern er erbt die Verlustanteile in der Form, in der sie auf den Todestag festzustellen sind. Deswegen erbt er
nicht als ausgleichsfähig, sondern bloß als verrechenbar im Sinne des § 15a EStG festzustellende Verluste.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1162 Nr. 13 EAAAD-62550
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