Aktivierung oder sofortige Abzugsfähigkeit von Zahlungen eines Bundesligafußballvereins für Transferentschädigungen
Provisionen an Spielervermittler und Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen für Amateurspieler und Vertragsamateure
Leitsatz
1. Das Recht, des eine Lizenzspielermannschaft in der Fußballbundesliga unterhaltenden Vereins für bestimmte Lizenzspieler
die Erteilung einer Spielerlaubnis beim Ligaausschuss zu beantragen, ist in der Steuerbilanz als immaterielles Wirtschaftsgut
zu aktivieren. Die Spielerlaubnis ist ein schuldrechtlicher Anspruch des aufnehmenden Fußballvereins, der eine faktische Ausschließlichkeitsstellung
begründet.
2. Vertraglich vereinbarte durch den Erwerb der Spielerlaubnis veranlasste Transferentschädigungen sind als Anschaffungskosten
des abnutzbaren immateriellen Wirtschaftsgutes „Spielerlaubnis” zu bilanzieren.
3. Erlischt die zu aktivierende Spielerlaubnis des Spielers mit dem Tag der Beendigung des Arbeitsvertrages, bemisst sich
ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer gem. § 7 Abs. 1 S. 2 EStG ausschließlich nach dem Arbeitsvertrag, d. h. nach der rechtlichen
Nutzungsdauer.
4. Für Amateurspieler und Vertragsamateure gezahlten Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen können sofort als Betriebsausgaben
abgezogen werden.
5. An Spielervermittler/-berater gezahlte Provisionen sind nicht als Anschaffungskosten des immateriellen Wirtschaftsgutes
„Spielerlaubnis” zu bilanzieren, sondern zum sofortigen Betriebsausgabenabzug zuzulassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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