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Zweite Anschlussprüfung bei Kleinbetrieb
Es ist durch die Rechtsprechung geklärt und somit nicht ernstlich zweifelhaft, dass auch bei Kleinbetrieben Anschlussprüfungen durch die Betriebsprüfungsstelle des FA zulässig sind und dass auch eine weitere, zweite Anschlussprüfung grundsätzlich weder durch die Abgabenordnung noch die Betriebsprüfungsordnung (Steuer) ausgeschlossen wird (Bezug: § 193, § 196 AO; § 69 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 FGO).
Der BFH hält damit an seiner Rechtsprechung fest. Ob die Finanzbehörde bei Anordnung einer zweiten Anschlussprüfung ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen und deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.