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Keine steuerrechtliche Anerkennung einer tatsächlich nicht vereinbarungsgemäß durchgeführten Mittelverwendungstreuhand eines Lotteriedienstleisters
(1) Die steuerrechtliche Anerkennung einer sog. Mittelverwendungstreuhand scheidet aus, wenn die vom „Treugeber” erteilte Vollmacht zum Abschluss eines Treuhandvertrags die tatsächliche Mittelverwendung nicht deckt und diese auch nicht durch den „Treugeber” genehmigt wird. (2) Spielgewinnansprüche gegen einen bilanzierenden Veranstalter einer nicht genehmigten Lotterie sind grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Entstehung gewinnmindernd zu berücksichtigen, wenn keine Anhaltspunkte für eine betrügerische Ausrichtung des Geschäftskonzepts vorliegen (Bezug: § 4, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 15 EStG; § 39 AO; § 247, § 249, § 266 HGB; § 177 Abs. 1 BGB).
(1) Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses sind u. a. die Weisungsgebundenheit des Treuhänders und die Verp...