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NWB Nr. 10 vom Seite 768

Haushaltsnahe Dienstleistung bei Haustieren

Holger Hoppe

Seit der erstmaligen Anwendungsmöglichkeit des § 35a EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2003 hat sich der Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung weiter entwickelt. So wurde diese Ermäßigung der Einkommensteuer im Rahmen des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung ab dem Veranlagungszeitraum 2006 erweitert. Aufgrund dieser Erweiterungen könnten auch Absetzungsmöglichkeiten für die Dienstleistungen an Haustieren vorliegen. Folgende Steuerermäßigungen bei haushaltsnahen Dienstleistungen sind zu unterscheiden:

  • haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (§35a Abs. 1 EStG),

  • andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen (§35a Abs. 2 Satz 1 EStG),

  • Pflegeleistungen (§35a Abs. 2 Satz 2 EStG),

  • Handwerkerleistungen (§35a Abs. 3 EStG).

Je nach Art der Dienstleistung ergeben sich unterschiedliche Absetzungsmöglichkeiten. Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen sind gem. § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG 20 % der Aufwendungen, maximal jedoch 4.000 €, steuerlich abzugsfähig. Werden also 20.000 € im Jahr 2011 für haushaltsnahe Dienstleistungen gezahlt, sind 20 % (hier: 4.000 €) steuerlich abziehbar.

Die haushaltsnahen Dienstleistungen können somit zu ei...