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Umsatzsteuer | Bei Antrag auf Vorsteuer-Vergütung genügt auch die Unterschrift eines Bevollmächtigten
Nach dem muss der Antrag eines im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers auf Vergütung von Vorsteuern – entgegen § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG 1999 – nicht zwingend vom Unternehmer selbst unterschrieben werden. Es genügt insoweit die Unterschrift eines Bevollmächtigten. Dies folgt aus der Auslegung des gemeinschaftsrechtlichen Begriffs „Unterschrift” in der Richtlinie 79/1072/EWG. Der Steuerpflichtige kann bei von ihm nicht zu vertretendem Abhandenkommen einer Originalrechnung den Nachweis seines Vorsteuer-Vergütungsanspruchs durch Vorlage einer Zweitschrift oder [i]Huschens, NWB 18/2010 S. 1420; NWB 44/2010 S. 3520Ablichtung der Rechnung führen, wenn der dem Vergütungsanspruch zugrunde liegende Vorgang stattgefunden hat und keine Gefahr besteht, dass weitere Vergütungsanträge...