Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
3. Aufl. 2011
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Teil B – Verhältnis von Handels- und Steuerbilanz
§ 5 EStG i. d. F. von Artikel 3 des BilMoG:
§ 5 EStG Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund
gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und
regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche
Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse
machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das
Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1), das
nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der
Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz
gewählt.
2Steuerrechtliche Wahlrechte bei
der Gewinnermittlung sind in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen
Jahresbilanz auszuüben.
2Voraussetzung für die
Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die
nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen
Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende
Verzeichnisse aufgenommen werden. 3In den
Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung ode...