Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Aktiver Markt (HGB, IFRS)
1. Bedeutung
Der aktive Markt dient sowohl in der IFRS-Rechnungslegung als auch nach HGB als Referenzmodell und Bezugspunkt für die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts (= fair value). Die Ermittlungsgrundsätze für den beizulegenden Zeitwert finden sich in § 255 Abs. 4 HGB und in IFRS 13. Es ist zu empfehlen, in der HGB-Rechnungslegung beim Umgang mit dem aktiven Markt auf die Auslegung in der IFRS-Rechnungslegung zurückzugreifen.
Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 15. Aufl. 2023, § 255
Franken/Schulte in Theile/Dittmar (Hrsg.), IFRS-Handbuch, 7. Aufl. 2024, Rz. 8.1 ff.
Zülch, Beizulegender Zeitwert/Fair Value (HGB, IFRS), infoCenter
2. Definition
Ein aktiver Markt ist kumulativ durch drei Merkmale gekennzeichnet:
Es werden homogene Produkte gehandelt,
vertragswillige Parteien können i. d. R. jederzeit gefunden werden und
die Preise sind öffentlich.
Damit ist nicht jeder Preis, der sich bei einer beobachtbaren Markttransaktion ergibt, zugleich ein Preis auf einem aktiven Markt. Eher das Gegenteil ist der Fall, denn häufig liegen die genannten Bedingungen für die Existenz eines aktiven Markts gerade nicht vor (z. B. beim Verkauf eines Unikats oder bei Notverkäufen).
Bis zur Veröffentlichung des IFRS 13 war der aktive Markt an verschiedenen Stellen im IFRS Regelwerk entsprechend definiert. Mit der Veröffentlichung des IFRS 13 ist er wie folgt definiert: „Markt, auf dem Geschäftsvorfälle mit dem Vermögenswert oder der Schuld mit ausreichender Häufigkeit und Volumen auftreten, so dass fortwährend Preisinformationen zur Verfügung stehen“.
Mit Ausnahme der Einbeziehung des Schuldbegriffs als Gegenstand der Transaktion ergibt sich keine grundlegende Neuerung. Nach Auffassung des IASB hat sich nur der Wortlaut der Definition des aktiven Markts geändert, nicht aber die Bedeutung.