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OLG Köln Beschluss v. - 2 Wx 6/11

Leitsatz

Leitsatz:

Im Erbscheinerteilungsverfahren erhält der Rechtsanwalt, der einen Beteiligten im Beschwerdeverfahren nach §§ 58 ff. FamFG vertritt, nur eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG. Die Gebührenvorschrift der Nr. 3200 VV RVG findet keine Anwendung.

Fundstelle(n):
HAAAD-62241

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