Wenn der Versicherte zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits offenkundig an einer lebensbedrohlichen Erkrankung gelitten hat, kommt die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer sog Versorgungsehe zwar in Betracht, wenn sich die Heirat als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Erkenntnis bestehenden Beschlusses darstellt (vgl HessVGH FamRZ 2007, 17719). Eine bloß behauptete Heiratsabsicht, ohne entsprechende Vorbereitungen und ohne definitiv ins Auge gefassten Termin reichen allerdings nicht aus, um einen bereits vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Heiratsentschluss annehmen zu können (vgl LSG Baden-Württemberg, , L 4 R 2407/05).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAD-62136
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