Eine BKK hat das Recht, den auf § 256 aF iVm einer Satzungsregelung des (früheren) Bundesverbandes der BKK gestützten Umlagebescheid mit einer Anfechtungsklage anzufechten. Dies sagt aber noch nichts über den Umfang der gerichtlichen Überprüfung aus (vgl zu einer ähnlichen Problematik SozR 3-2500 § 217 Nr 1). BKK sind mit Einwänden gegen Umlagebescheide nach § 256 aF, die das dem Ausgleichsverfahren vorausgegangene Verfahren der Hilfegewährung betreffen, ausgeschlossen. Auch eine Incidenter-Kontrolle der Satzung des Bundesverbandes ist bei einer Anfechtungsklage gegen die Umlagebescheide nur eingeschränkt statthaft.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EAAAD-62135
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