Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: BVerwG, 2 B 45.10 vom
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass mit dem angegriffenen Beschluss sein Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO).
1. Die Anhörungsrüge ermöglicht fachgerichtliche Abhilfe bei Verletzungen von Art. 103 Abs. 1 GG. Der Gehörsanspruch verlangt nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Urteilsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat. Vielmehr sind in dem Urteil nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteilsgründen nicht abgehandelt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (vgl. BVerwG 2 C 29.10 - [...] Rn. 3 m.w.N.). Eine im Verfahren nach § 152a VwGO zu rügende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen des Verfahrensbeteiligten nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält, oder wenn der Verfahrensbeteiligte meint, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei in einem früheren Verfahrensabschnitt verletzt und über seine diesbezügliche Rüge sei in einem abgeschlossenen Rechtsbehelfsverfahren unzutreffend entschieden worden ( BVerwG 2 B 74.06 - Rn. 2 bei [...]).
2. a.
Hiernach ist die Anhörungsrüge unstatthaft, soweit der Vortrag zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt und der nach Auffassung des Klägers unzutreffenden oder unzureichend begründeten rechtlichen Bewertung durch den Senat eine abweichende Würdigung gegenübergestellt wird. Der Senat hat die mit der Anhörungsrüge erneut vorgetragenen Rechtsauffassungen des Klägers nicht übergangen. Er ist ihnen nicht gefolgt.
Eine Gehörsverletzung ist insbesondere nicht dargelegt, sofern der Kläger erneut Ausführungen zur Verfassungskonformität des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004, zur Ausfertigungsformel und zur Unterzeichnung durch den Regierenden Bürgermeister von Berlin sowie zu dessen aus seiner Sicht bestehenden Befangenheit tätigt. Denn dieser Vortrag war bereits mit dem Beschluss über seine Nichtzulassungsbeschwerde - allerdings anders als vom Kläger angestrebt - gewürdigt worden. Es ist nicht dargetan, dass dem Kläger bezüglich der "Befangenheitsproblematik des Ersten Vizepräsidenten des Bundesrates" ein Vortrag unterstellt wurde, den er nicht vorgenommen hat. Denn der angegriffene Beschluss stellt darauf ab, dass der Regierende Bürgermeister von Berlin nicht wegen einer Befangenheit an der Unterzeichnung des Gesetzes in Vertretung des Bundespräsidenten gehindert war. Auf eine Wiederholung einer von der des Senats abweichenden Rechts-auffassung beschränkt sich die Anhörungsrüge auch in Bezug auf die Fragen, ob das Gesetz über die jährliche Sonderzuwendung durch das Bundessonderzahlungsgesetz ersetzt wurde und ob die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Bundessonderzahlungsgesetz von der Wirksamkeit von § 67 BBesG in der Fassung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpas-sungsgesetzes 2003/2004 abhängt. Das Gleiche gilt für den Vortrag des Klägers zur Besitzstandswahrung: Der Kläger bewertet die Frage, ob über die im angegriffenen Beschluss des Senats angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführten Grundsätze hinaus eine weitere grundsätzliche Klärung notwendig ist, anders als der Senat. Auf eine Gegenüberstellung der Entscheidungsgründe des angegriffenen Beschlusses und der abweichenden Rechtsauffassung des Klägers beschränkt sich auch der Vortrag der Anhörungsrüge zu den schon mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten Verfahrensmängeln.
b.
Nichts anderes gilt für den Vortrag, der Kläger sei durch die Rechtsauffassung der Vorinstanz überrascht worden, die Wirksamkeit des Bundessonderzahlungsgesetzes sei von der Wirksamkeit des Bundesbesoldungs- und -ver-sorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 unabhängig. Die für die Zurückweisung dieser Rüge einer Gehörsverletzung durch die Vorinstanz leitenden Erwägungen legt der angegriffene Beschluss dar. Dass die Anhörungsrüge auf den - verweist, legt keine Verletzung seines rechtlichen Gehörs dar. Zum einen war dies in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht vorgetragen und konnte daher auch nicht übergangen werden. Zum anderen berücksichtigt der Kläger nicht, dass im Tenor des Kammerbeschlusses die Unvereinbarkeit von § 45 a Abs. 2 Satz 3 Variante 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung des Artikels 24 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom mit dem Grundgesetz festgestellt wurde. Dies ist damit begründet, dass der Vermittlungsausschuss nicht über die Kompetenz zur Aufnahme einer Änderung des Personenbeförderungsgesetzes in den Vermittlungsvorschlag verfügte. Eine Aussage über die formelle Verfassungskonformität des Bundessonderzahlungsgesetzes in der Fassung von Artikel 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 ist damit nicht verbunden, so dass der Vortrag nicht erheblich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Fundstelle(n):
MAAAD-62115