BGH Beschluss v. - 4 StR 553/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Münster

Gründe

1. Das Landgericht hat den auf § 66b Abs. 2 StGB gestützten Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung zurückgewiesen, weil der Anwendung der Vorschrift das konventionsrechtliche Rückwirkungsverbot des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (vgl. EGMR, Urteil vom - Beschwerde-Nr. 19359/04, NStZ 2010, 263) in Verbindung mit § 2 Abs. 6 StGB entgegenstehe. Der bis dahin strafrechtlich nicht in Erscheinung getretene Verurteilte hatte die Anlasstat - Totschlag zum Nachteil einer sechzehnjährigen Schülerin - in der Nacht zum begangen.

2. Die Ansicht der Strafkammer entspricht der Rechtsauffassung des Senats, die auch seine Entscheidung vom in der Sache 4 StR 577/09 (NStZ 2010, 567) trägt. Auf die Anfrage des 5. Strafsenats des u.a.; zum Abdruck in BGHSt bestimmt) hat der Senat mit Beschluss vom (4 ARs 27/10) an seiner Rechtsauffassung festgehalten, weshalb mit einer Vorlage der die Reichweite des konventionsrechtlichen Rückwirkungsverbots nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK im Recht der Sicherungsverwahrung betreffenden Rechtsfrage an den Großen Senat für Strafsachen zu rechnen ist. Wann eine die aufgezeigte Divergenz ausräumende Entscheidung ergehen wird, ist derzeit nicht absehbar.

3. Zwar wäre der Senat durch die Anfrage des 5. Strafsenats von Rechts wegen nicht gehindert, über die Anordnung der Sicherungsverwahrung in dieser Sache nach seiner den Beschluss vom (aaO) tragenden Rechtsansicht zu befinden (vgl. zu § 132 Abs. 2 GVG , BGHR GVG § 132 Anfrageverfahren 1; Urteil vom - 1 StR 522/03). Er hält es aber für angezeigt, die Entscheidung über die angefochtene Ablehnung der Anordnung der Maßregel bis zu einer Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zurückzustellen (vgl. auch ).

Fundstelle(n):
WAAAD-62074