BGH Beschluss v. - IX ZR 57/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OLG Frankfurt am Main, 19 U 247/08 vom LG Frankfurt am Main, 2-25 O 275/07 vom

Gründe

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Ein Insolvenzverwalter hat die Verpflichtung, die Rechte von Aus- und Absonderungsberechtigten zu wahren. Er haftet, wenn er ein Absonderungsrecht schuldhaft verletzt (BGHZ 100, 346, 350; , ZIP 1998, 655, 658). Im Streitfall hat sich das Absonderungsrecht der Klägerin nach der Verwertung der Druckmaschinen durch den Beklagten unabhängig von der Massearmut an dem Erlös fortgesetzt (vgl. , BGHZ 170, 196 Rn. 19; vom - IX ZR 65/09, WM 2010, 662 Rn. 38; MünchKomm-InsO/Lwowski/Tetzlaff, 2. Aufl. § 170 Rn. 27). Dieses Absonderungsrecht ist mit der Auskehr des Erlöses an die D. Bank AG untergegangen.

2. Die Verjährung des darauf beruhenden Ersatzanspruchs begann gemäß dem hier noch anwendbaren § 62 InsO a.F. mit der Kenntnis der Klägerin von Schaden und Schädiger, das heißt derjenigen Umstände, die eine Ersatzpflicht begründen, zu laufen. Maßgeblich ist grundsätzlich die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, nicht deren zutreffende rechtliche Würdigung (, BGHZ 138, 247, 252; vom - IX ZR 115/01, WM 2006, 148 a.E.). Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin durch das Schreiben des Beklagten vom , mit dem der Beklagte sie über die Zahlung des Verwertungserlöses an die D. Bank AG unterrichtet hat, Kenntnis von dem Schaden und dem Ersatzpflichtigen erlangt hat. Diese Würdigung wirft unter zulassungsrelevanten Aspekten keine Bedenken auf. Hat der Verwalter Absonderungsrechte verletzt, ist die Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) für die Frage des Verjährungsbeginns ohne Bedeutung (vgl. aaO S. 149).

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).

Fundstelle(n):
CAAAD-62072