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BBK Nr. 5 vom Seite 210

Angaben zu nahe stehenden Unternehmen und Personen im Jahresabschluss

Erweiterter Anhang nach BilMoG

Prof. Dr. Holger Philipps

[i]Theile, Praxisfall: Anhangangaben zu nahe stehenden Unternehmen und Personen, BBK 4/2010 S. 175, NWB WAAAD-37541 Zu den wesentlichen durch das BilMoG eingeführten Anhangangaben im Jahresabschluss gehört die Verpflichtung gemäß § 285 Nr. 21 HGB, Geschäfte und Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen anzugeben. Vor diesem Hintergrund verfolgt der Beitrag zwei Ziele: Zum einen sollen diese Angaben inhaltlich konkretisiert und zum anderen dabei bestehende Gestaltungsmöglichkeiten verdeutlicht werden.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie in .

I. Bedeutung und Aktualität des Themas

[i]Neue AngabepflichtDie durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vom eingeführten Regelungen sehen u. a. eine Ausweitung der im Jahresabschluss notwendigen Anhangangaben vor. So wurde mit § 285 Nr. 21 HGB eine neue Vorschrift kodifiziert, die Informationen verlangt über

[i]Theile, Brennpunkt Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, 3. Aufl., Herne 2011„zumindest die nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommenen Geschäfte, soweit sie wesentlich sind, mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, einschließlich Angaben zur Art der Beziehung, zum Wert der Geschäfte sowie weiterer Angaben, die für die Beurteilung der Finanzlage notwendig sind ...” .

Grundlage für diese [i]Beurteilung der Finanzlageneue Vorschrift bildet die Vorgabe des Art. 43 Abs. 1 Nr. 7b der Bilanzrichtlinie in der Fassung...