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BMF 18.02.2011 IV C 5 - S 2388/0-01, BBK 5/2011 S. 202

Steuerrecht | Anrufungsauskunft als Verwaltungsakt

Anrufungsauskünfte nach § 42e EStG sind nach geänderter Rechtsprechung des BFH feststellende Verwaltungsakte und nicht bloße Wissenserklärungen. Somit darf z. B. ein Arbeitgeber Einspruch einlegen, wenn aus seiner Sicht die Auskunft des Finanzamts fehlerhaft ist. Mit Schreiben vom setzt das BMF die neue BFH-Rechtsprechung um. Für die Anrufungsauskunft nach § 42e EStG gelten somit die Regeln für Verwaltungsakte (§§ 118 ff. AO).

Hinweis:

Das BMF [i]Schriftliche Erteilung der Anrufungsauskunftweist darauf hin, dass die Finanzverwaltung eine Anrufungsauskunft mit Wirkung für die Zukunft aufheben kann; dies sei als Ermessensentscheidung zu begründen. Grundsätzlich solle die Auskunft schriftlich erteilt werden. Bei Abweichungen vom Antrag oder einer Ablehnung muss das Finanzamt die Auskunft sogar schriftlich erteilen.

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