Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs.
2 Satz 1 EStG). Mit § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG hat der Gesetzgeber dem Obhutsprinzip Rechnung getragen. Es besagt, dass das Kindergeld
demjenigen Berechtigten zu zahlen ist, der am meisten mit dem Kindesunterhalt belastet ist. Das ist derjenige, der das Kind
in seiner Obhut hat, es also betreut, erzieht und versorgt. Damit schließt aber der Berechtigte, der das Kind in seinen Haushalt
aufgenommen hat, alle anderen Berechtigten, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, vom Anspruch auf Kindergeld aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAD-61984
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